Bibliotheksordnung
§1 Grundlagen
Diese Bibliotheksordnung regelt:
- Die Wahl, sowie die Rechte und Pflichten des Bibliothekars,
- die Ausleihe von Gegenständen aus der Vereinsbibliothek.
§2 Der Bibliothekar
- Der Bibliothekar wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine
Amtszeit ist die des Vorstands. Sofern die Wahl keine Nachwahl ist,
erfolgt sie auch mit der des Vorstandes.
- Der Bibliothekar ist kein Vorstandsmitglied; eine Personalunion
mit einem Vorstandsamt ist zulässig.
- Endet die Amtszeit eines Bibliothekars vorzeitig, so kann der Vorstand bis
zur Nachwahl ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrung
dieses Amtes beauftragen. Der kommissarische Bibliothekar hat alle Rechte
und Pflichten des Gewählten.
§3 Ausleihberechtigung
Ausleihberechtigt ist wer folgende Bedingungen erf¨llt:
- Der Benutzer ist Vereinsmitglied.
- Der Benutzer ist volljährig oder es liegt eine schriftliche
Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters dem Bibliothekar vor.
- Das Vereinsmitglied ist nicht aufgrund von §10 (4) und/oder §11 von der
Benutzung ausgeschlossen.
§4 Gebühren, Auslagen, Leistungsentgelte
Die Benutzung der Bibliothek ist in der Regel gebührenfrei.
§5 Allgemeine Rechte und Pflichten des Benutzers
- Für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut, die während der Benutzung
entstanden sind, hat der Benutzer, auch wenn ihm ein Verschulden nicht
nachzuweisen ist, in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten.
Gelingt ihm dies nicht, so bleibt es dem Bibliothekar überlassen, entweder
eine Ersatzsumme zur Wiederbeschaffung festzusetzen oder auf Kosten des
Benutzers eine Reproduktion zu besorgen. Bei unersetzbaren Werken kann
neben dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Reproduktion voller
Wertersatz gefordert werden. Zusätzlich zu der Schadensersatzleistung hat
der Benutzer eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Kann ein beschädigtes
Werk instand gesetzt werden, so ersetzt der Benutzer die Kosten.
- Der Benutzer hat eine Änderung seiner Anschrift dem Bibliothekar
unverzüglich mitzuteilen.
§6 Kontrollrecht des Bibliothekars
Der Bibliothekar ist berechtigt, sich von jedem Benutzer den Vereinsausweis
und/oder einen amtlichen Ausweis vorzeigen zu lassen.
§7 Ausleihvorgang von Büchern u.ä.
- Der Ausleiher quittiert mit seiner Unterschrift in die Ausleihliste den
Empfang. Gleichzeitig verpflichtet er sich damit, den entliehenen
Gegenstand, pfleglich zu behandeln und für Schäden aufzukommen, sowie die
Bibliotheksordnung anzuerkennen und einzuhalten.
- Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an den Benutzer
ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der Entleiher ist von diesem Zeitpunkt
an bis zur Rückgabe für das Werk verantwortlich. Er erhält auf Wunsch eine
Rückgabebescheinigung.
- Es ist unzulässig, Werke auf den Namen eines anderen zu entleihen oder an
einen anderen weiterzugeben.
§8 Ausleihvorgang eines Spieles u.ä.
- Der Benutzer quittiert den Erhalt des Werkes im auf dem Ausleihformular
aufgeführten Zustand. Gleichzeitig verpflichtet er sich damit, den
entliehenen Gegenstand, pfleglich zu behandeln und für Schäden aufzukommen,
sowie die Bibliotheksordnung anzuerkennen und einzuhalten.
- Der Ausleiher hat das Recht, den tatsächlichen Erhaltungszustand mit dem,
auf dem Formular aufgeführten, zu vergleichen und ggf. Korrektur zu
verlangen. Für Schäden und/oder Verluste kommt in diesem Fall der Benutzer
auf, der den aufgeführten Zustand als letzter gegenzeichnete.
- Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an den Benutzer
ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der Entleiher ist von diesem Zeitpunkt
an bis zur Rückgabe für das Werk verantwortlich. Er erhält auf Wunsch eine
Rückgabebescheinigung.
- Es ist unzulässig, Werke auf den Namen eines anderen zu entleihen oder an
einen anderen weiterzugeben.
§9 Leihfrist
- Die Leihfrist beträgt einen Monat. Für häufig verlangte Werke kann der
Bibliothekar eine kürzere Frist festsetzen.
- Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn das Werk nicht von
anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen der
Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Anträge sind vor Ablauf der
Leihfrist zu stellen. Sie gelten als genehmigt, wenn sie nicht
ausdrücklich abgelehnt werden.
- Die Leihfrist kann mehrmals verlängert werden. Bei der Verlängerung kann
der Bibliothekar die Vorlage des entliehenen Werkes verlangen. Spätestens
bei der dritten Verlängerung ist die Vorlage des Werkes obligatorisch. Eine
Verlängerung über die Zeitdauer der Ausleihberechtigung hinaus wird nicht
gewährt.
- Der Bibliothekar kann ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern,
wenn es für eine Vereinsveranstaltung benötigt wird. Er kann auch zum
Zwecke einer Revision eine allgemeine Rückgabe aller Werke anordnen.
§10 Mahnungen
- Wird ein Werk nicht innerhalb der Ausleihfrist zurückgegeben, werden
Verzugsgebühren fällig. Sieben Tage nach Ende der Ausleihfrist wird vom
Bibliothekar die erste Mahnung versandt. Die weiteren Mahnungen werden alle
14 Tage abgeschickt bis das Werk zurückgegeben wird.
- Die Unkosten der Mahnungen trägt der Entleiher.
- Mahnungen zur Rückgabe gelten drei Tage nach Einlieferung bei der Post als
zugestellt. Sie gelten auch dann als zugestellt, wenn sie an die letzte
vom Entleiher mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden und als unzustellbar
zurückgekommen wird.
- Solange der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder
geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann der Bibliothekar die Ausleihe
weiterer Werke an ihn einstellen.
- Wird auf die dritte Mahnung das entliehene Werk nicht innerhalb der Frist
von 14 Tagen zurückgegeben, so kann der Bibliothekar:
- das Werk aus der Wohnung des Benutzers abholen lassen,
- Ersatzbeschaffung durchführen oder Wertersatz verlangen.
Diese Maßnahmen sind gebührenpflichtig.
- Bei Überschreitung der Ausleihfristen werden Verzugsgebühren fällig:
- Überziehung bis zu 7 Tagen: 2,- DM pro Werk.
- Ü:berziehung bis zu 14 Tagen: 3,- DM pro Werk zusätzlich zu a).
- Überziehung bis zu 21 Tagen: 5,- DM pro Werk zusätzlich zu a) und b).
- Für jeden Tag über 21 Tage Überziehung: 1,- DM pro Werk zusätzlich
zu a), b) und c).
- Die Mahnungsgebühren und die Verzugsgebühren sind additiv.
§11 Ausschluß von der Benutzung
- Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen
der Bibliotheksordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer
Umstände die Fortsetzung eines Benutzerverhältnisses unzumutbar geworden,
so kann er vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung
der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis
entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben nach dem Ausschluß
bestehen.
- Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bibliotheksordnung ist das
weitergeben von entliehenen Werken an nicht Ausleihberechtigte
(vgl. §7 (3) und §8 (4)).
- Bei besonders schweren Verstößen ist der Bibliothekar berechtigt, anderen
Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.
- Bei schweren Verstößen bleibt strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.
- Ein Benutzer ist automatisch von der Benutzung ausgeschlossen, wenn ein
Ausschlußverfahren gegen das Mitglied läuft.
- Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit den Ausschluß eines Benutzers
beschließen. Der betroffene Benutzer kann gegen diesen Beschluß bei der
Mitgliedervollversammlung Einspruch einlegen. Die Vollversammlung kann in
diesem Falle mit 2/3-Mehrheit die endgültige Entscheidung beschließen.
Dieser Appell hat aber keine aufschiebende Wirkung.
§12 Ausleihliste
Der Bibliothekar führte eine Ausleihliste, in der er folgendes verzeichnet:
- Ausleih- und Rückgabedatum,
- Name des Ausleihers und Bezeichnung des Werkes,
- Schäden an Werken.
§13 Finanzen
- Der Bibliothekar führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
- Verzugsgebühren führt er an den Kassenwart ab.
- Alle anderen Einnahmen sind zweckgebunden (vgl. §5 (1), §10 (2, 5)).
§14 Schlußbestimmungen
- Diese Bibliothekordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung. Sie kann mit
2/3-Mehrheit der Vollversammlung geändert werden, sofern ein
entsprechender Tagesordnungspunkt bekanntgegeben wurde.
- Sollte einer oder mehrere der Paragraphen ganz oder teilweise nichtig
oder ungültig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen
Paragraphen nicht.
- Gerichtsstand ist Oldenburg (Oldb.).
- Diese Bibliotheksordnung tritt am 01.01.1994 in Kraft.